Bereicherungsverbot – ein Relikt vergangener Zeiten?
Vielleicht liegt es am eigenen Alter oder an den Vorträgen der Kanzlei Schleyer im Rahmen meiner Fortbildung zum Sachverständigen für Schäden und Bewertung, dass mir dieser Begriff noch präsent ist. Gemeint ist das Bereicherungsverbot im Schadensersatzrecht (§ 249 BGB). Es besagt, dass der Geschädigte durch Schadensersatzleistungen nicht besser gestellt werden darf, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Ziel ist ausschließlich der Ausgleich des entstandenen Schadens im Sinne der Totalreparation – nicht eine wirtschaftliche Besserstellung. Vorteile, die dem Geschädigten infolge des Schadensereignisses zufließen, sind daher grundsätzlich zu berücksichtigen und gegebenenfalls anzurechnen.
· Grundsatz: Schadensersatz dient der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, nicht der Gewinnerzielung.
· Vorteilsausgleichung: Erlangt der Geschädigte durch das Schadensereignis einen Vorteil (etwa „neu für alt“ bei Reparaturen), ist dieser auf den Ersatzanspruch anzurechnen, sofern dies dem Zweck des Schadensausgleichs entspricht.
· Abgrenzung: Das Bereicherungsverbot markiert zugleich die Grenze zum Strafschadensersatz (Punitive Damages), der dem deutschen Recht fremd ist.
· Versicherungsrecht: Im Schadensversicherungsrecht (§ 200 VVG) verhindert es, dass Versicherungsnehmer durch Mehrfachversicherungen für dasselbe Ereignis mehr als den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt bekommen.
· Rechtsgrundlage: Verankert ist das Prinzip im Gedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Praktische Anwendungsfälle finden sich häufig bei der Abrechnung von Kfz-Unfallschäden, insbesondere dann, wenn eine Reparatur zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs über den Zustand vor dem Unfall hinaus führt.
In der Praxis sieht sich der Sachverständige jedoch oft mit anderen Realitäten konfrontiert. Die Versuchung, eine Schadenssumme großzügig zu bemessen, mag bestehen – nicht zuletzt, weil sich dies unmittelbar auf das eigene Honorar auswirkt. In der Gesamtbetrachtung erweist sich dieses Vorgehen jedoch als kurzsichtig. Jedes sogenannte „Gefälligkeitsgutachten“ landet früher oder später auf den Negativlisten der Versicherer. Die Folge sind aufmerksamere Schadenssachbearbeiter, intensivere Prüfungen und kritischere Kontrollen der gesamten Schadenabwicklung. Dies führt zu zusätzlicher Arbeit durch Nachbesichtigungen und Stellungnahmen – selbst dann, wenn spätere Gutachten fachlich korrekt sind.
Unterm Strich handelt es sich um eine klassische Milchmädchenrechnung: Einen echten Vorteil hat weder der Geschädigte noch der Sachverständige. Stattdessen verlängern sich die Regulierungszeiten, und die Schadenabwicklung wird unnötig verzögert.
