KI soll uns ja das Leben erleichtern und viele nutzen auch jetzt schon Programme wie ChatGpt zum Aufpeppen ihrer Texte. Wie man es nicht machen sollte, zeigt das Urteil vom Landgericht Darmstadt Beschluss vom 10.11.2025, AZ: 19 O 527/16 gegen einen Kollegen aus dem medizinischen Bereich.
Die Urteilsbegründung im Wortlaut:
Das Gericht knüpft strikt an die persönliche Leistungspflicht des gerichtlich bestellten
Sachverständigen an und verbindet diese mit der Transparenzpflicht bei der Nutzung
technischer Hilfsmittel.
Der Sachverständige hat nicht angezeigt, dass das Gutachten ganz oder teilweise von einer anderen Person oder unter maßgeblicher Nutzung technischer Systeme erstellt wurde. Bereits deshalb ist nicht feststellbar, ob das Gutachten überhaupt vom bestellten Sachverständigen stammt. Das führt zur Unverwertbarkeit nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG und rechtfertigt die Festsetzung der Vergütung auf 0,00 €.
Das Gericht gelangt nach Stil, Struktur, Wiederholungsmustern und formalen Auffälligkeiten zu der Überzeugung, dass der überwiegende Teil des Gutachtens KI-generiert ist.
Wiederholungen, die untypisch für einen menschlich angefertigten Text sind und Hauptsätze mit denselben Satzanfängen, sprechen für ein KI-Muster. Dieses Ergebnis wird untermauert durch Formatierungsfehler und Wiederholungen, die sich teilweise durch Copy-Paste erklären lassen und sogar leichte Abwandlungen aufweisen, jedoch einen vollständig anderen Schreibstil enthalten.
Die Verwendung von KI in erheblichem Umfang führt nach Ansicht der Kammer dazu, dass das Gutachten nicht persönlich erstattet wurde (§ 407a Abs. 1 ZPO). Auch aus diesem Grund liegt Unverwertbarkeit im Sinne von § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG vor.
Unabhängig von der KI-Problematik bemängelt das Gericht gravierende fachliche Defizite, unter anderem das Unterlassen einer eigenen Untersuchung und die Beantwortung der Beweisfragen ohne tragfähige Begründung. Auch dies spricht gegen eine Verwertbarkeit des Gutachtens.
Auch wenn wir das Urteil rechtlich nicht würdigen können, so könnte das Urteil ein Bumerang für uns Sachverständige werden. Wir kennen die Kreativität der Versicherer zur Genüge, wenn es um Kostenminimierung geht und es steht zu befürchten, dass man unsere Schadensbeschreibungen nun durch einen KI-Scanner jagt und wir jeden unserer Sätze nun auf die Goldwaage legen müssen.
